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| Hausrat-Versicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Hausratversicherung Raub im Ausland versichert? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Hausratversicherung deckt auch unter gewissen Vorbehalten einen Raub im Ausland ab. Nicht versichert ist der so genannte Trickdiebstahl sowie bei grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel alleine auf abgelegenen Straßen unterwegs ist, kann die Versicherung die Schadenszahlung verweigern aufgrund grober Fahrlässigkeit. In einem aktuellen Urteil ( 9 U 26/05) hat das Oberlandesgericht Köln gegen eine Versicherung entschieden und der Versicherungsnehmer Recht gegeben. Der Mann war in Neapel am Tage mit einheimischer Begleitung unterwegs für einen Einkaufsbummel. Bekleidet war er unter anderem mit einem kurzärmeligen Hemd, wobei seine Armbanduhr, eine teure Rolex, gut zu erkennen war. Auf der Straße wurde dann versucht ihm die Armbanduhr zu stehlen, in dem der Täter ihm die Rolex vom Arm reißen wollte. Dies gelang nicht sofort und der Versicherungsnehmer wurde ein wenig mitgeschleift und auch verletzt dabei, bis das Armband der Uhr riss und der Räuber das Weite suchte. Die Hausratversicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden und deshalb grob fahrlässig. Das Gericht lies diese Argumentation der Versicherung nicht gelten und sieht tagsüber auf einer belebten Straße, auch wenn es in Neapel ist, keine grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht sprach dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe von 8.250 Euro für die wertvolle Rolex-Armbanduhr zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Laptop geklaut und die Versicherung bezahlt nicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inzwischen besitzen immer mehr Menschen Laptops, da sie transportabel sind und auch irgendwie schick. Wird aber nun ein Laptop geklaut auf einer Geschäftsreise, hat man nicht selten auch Probleme mit der Versicherung. Grobe Fahrlässigkeit hat zu dem Verlust des Laptop geführt, ist oft die Begründung einiger Versicherungen, welche dann die Zahlung verweigern. Auch Gerichte zeigen da wenig Mitleid und sehen es oft wie die Versicherungen und der ehemalige Laptop Besitzer bleibt auf seinem Schaden sitzen. Das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg ( Az.: 7 C 68/04 ) hat gegen einen Geschäftsmann entschieden, der nur kurz seine Laptop Tasche neben sich auf den Boden stellte, um eine Fahrkarte zu ziehen. Die Versicherung weigerte sich den Schaden von 1.700 Euro zu bezahlen und bekam von dem Gericht recht. Nach Ansicht des Richters sei der Bahnhof Zoo als beliebter Treffpunkt von Dieben hinlänglich bekannt und wer da einen wertvollen Laptop auch nur kurz unbe- obachtet lässt, handelt grob fahrlässig.Auch im Zug darf man nicht kurz die Toilette aufsuchen und seinen Laptop auf dem Platz zurücklassen, auch wenn noch andere Personen im Abteil sind. Der Rat des Gerichts war lediglich bei zukünftigen Besuchen auf der Toilette, das Notebook mitzunehmen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 AS 83/99). Die Reisegepäckversicherung musste somit nicht bezahlen. Reisende die ihren Laptop dabei haben, sollten diesen nicht auf dem Beifahrersitz liegen lassen, wenn das Auto verlassen wird. Zumindest sollte er unter den Sitz gelegt werden oder in den Kofferraum. Auch hier die Begründung der Richter dass Laptops auf Grund ihres Wertes und ihrer leichten Verkaufbarkeit einen besonderen Anreiz für Diebe sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hausratversicherung grobe Fahrlässigkeit bei Einbruch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Landgericht Dortmund (Az: 2 O 172/05) verhalf einem Mann zu ca. 30.000 Euro Entschädigung, die er von seiner Hausratversicherung einklagte. Die Hausratversicherung muss unter bestimmten Umständen auch bezahlen, wenn ein Einbrecher eine nicht abgeschlossene Wohnung aufhebelt.Im obigen Fall hatte der Mann zusammen mit seinem Vermieter in einem Zweifamilienhaus gewohnt. Über ein gemeinsames benutztes Treppenhaus war die Wohnung des Klägers zu erreichen. Ging der Kläger auf Reisen gab er seinem Vermieter einen Schlüssel, damit dieser seine Fische versorgen konnte und auch allgemein nach der Wohnung schauen. Als der Kläger im Dezember 2004 wieder einmal auf Reisen war, ist ein Einbrecher durch die Kellertür ins Haus eingedrungen, indem er erst eine Scheibe einschlug und dann den Verriegelungsmechanismus überwand. Die Polizei stellte später dann fest, dass der Täter die Wohnung des Klägers aufhebelte und unter anderem eine Münzsammlung mitgehen lies. Den angerichteten Schaden wollte der Kläger sich natürlich von seiner Versicherung ersetzen lassen, doch die Versicherung lehnte mit dem Hinweis der groben Fahrlässigkeit die Schadenszahlung ab. Der Sachverständige, von der Versicherung beauftragt, stellte fest , dass die Wohnungstür zum Tatzeitpunkt lediglich ins Schloss gezogen worden ist und vom Täter auf gehebelt wurde. Das Gericht sah dies anders. Wenn beim Verlassen einer Wohnung die Tür nur zugezogen wird aber nicht abgeschlossen, dann kann bei einem Zweifamilienhaus nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden, wenn das Haus sonst ausreichend gegen ein unbefugtes Eindringen gesichert ist. Wenn der eigentliche Einbruch über eine ordnungsgemäß gesicherte gemeinsam genutzte Tür erfolgt, reiche dies für den Versicherungsschutz aus. Wichtig war auch, dass im Haus lediglich der Kläger und der Vermieter wohnte und der Kläger seinem Vermieter in seiner Abwesenheit den Wohnungsschlüssel gab. Denn es wäre auch möglich, dass der Vermieter, nach dem füttern der Fische, es unterlassen hat die Wohnung abzuschließen und nicht bereits der Kläger bei seiner Abreise. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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