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| KfZ-Versicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Teilkasko Diebstahl mobiles Navigationsgerät | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Viele haben inzwischen ein mobiles Navigationsgerät im Auto und sollten wissen, dass es ein Urteil gibt, dass in Zusammenhang mit dem Diebstahl eines mobilen Navigationsgerät aus dem Auto und der Teilkaskoversicherung gibt. Ein Autofahrer hat gegen seine Teilkaskoversicherung geklagt, weil ihm das mobile Navigationsgerät aus dem Auto gestohlen worden ist. Er wollte dies von seiner KFZ Versicherung ersetzt bekommen was diese ablehnte. Das Landgericht Hannover ( 8 S 17/06 ) entschied, dass nur solche Gegenstände über die Teilkaskoversicherung ersetzt werden, die fest in das Auto eingebaut sind. Ein mobiles Navigationsgerät ist kein fest eingebautes Teil, so dass die Teilkaskoversicherung dies nicht ersetzen muss. Dies dürfte einigen Autofahrern bekannt sein, allerdings nit vo einem Navigationsgerät sondern vom Laptop oder auch Handy. Es gibt einige Versicherungs- unternehmen, welche eine Teilkaskoversicherung anbieten in der auch nicht fest eingebaute Teile mitversichert sind. Soviel mir bekannt ist müssen diese Geräte dann aber auch explizit genannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Vollkaskoversicherung zweimal Selbstbeteiligung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Vollkaskoversicherung wird meistens mit Selbstbeteiligung, wie zum Beispiel 500 Euro, vertraglich festgelegt.Dies bedeutet, dass von jedem Schaden der Kunde selbst 500 Euro bezahlen muss. Aufpassen sollten Versicherungsnehmer, wenn bei einem Unfall an ihrem Auto zwei Schäden entstanden sind, die durch das gleiche Ereignis entstanden sind. Um dies verständlicher zu beschreiben ein Beispiel, welches im Finanztest nachzulesen ist. Dabei hat eine Frau beim rückwärts fahren ihre hintere rechte Tür beschädigt an einer Mauer. Die Frau bemerkte dies und wollte dass Auto noch wegfahren und fuhr dabei auf einen an der Wand angebrachten Wasserhahn und beschädigte vorne den Scheinwerfer. Der Gutachter schrieb dann auch, dass dies Schadensereignis mit den beiden Schäden durchaus in Einklang zu bringen ist. Bei der Abrechnung des Schadens machte allerdings die Versicherung 2 Schäden aus diesem Schadenereignis und verlangte dann auch zweimal die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Der Sohn dieser Frau war dann bei einem Anwalt, der mit einem Anruf die Versicherung davon überzeugte, dass dies nur 1 Schaden ist und somit auch nur 1 mal die Selbstbeteiligung zu berechnen ist. Quelle: Finanztest | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Unfallflucht Vollkaskoversicherung zahlt nicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Vollkaskoversicherung ist nach einem Unfall mit Fahrerflucht nicht zur Leistung verpflichtet, selbst wenn der angerichtete Schaden nur sehr gering ist. Mit dem Urteil Az.: 12 U 21/06 hat das Oberlandesgericht Brandenburg dem Versicherungs- unternehmen Recht gegeben. Der Fahrer, der gegen die Versicherung klagte, ist mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und ist gegen zwei Kiefern geprallt. Der Schaden an seinem Auto belief sich auf 9.000 Euro, bei den beschädigten Kiefern entstand ein Schaden von lediglich 200 Euro. Der Fahrer hatte sein Auto Vollkasko versichert und wollte von seiner Versicherung den Schaden ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte ab, weil der Fahrer nachweislich sich unerlaubt von dem Unfallort entfernt hat. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und begründete dies auch mit der Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung selbst wenn nur ein geringer Sachschaden verursacht wurde. In der Vollkaskoversicherung hat die Versicherung ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse, wenn der Schaden zum Beispiel durch Alkoholeinfluss verursacht wäre, ist dies grob fahrlässig und die Versicherung muss nicht bezahlen. Die Aufklärungspflicht könnte theoretisch nur bei einem so genannten Alleinunfall oder einem Unfall mit einem völlig belanglosen Fremdschaden entfallen. Unter völlig belanglos werden Schäden bis höchstens 20 Euro verstanden. Bei dem oben genannten Unfall hat der Besitzer der Kiefern keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht aber darauf kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an, eher darauf dass der verursachte Schaden deutlich über der Bagatellgrenze von 20 Euro liegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Unfall mit dem Auto und ein Mietwagen in Deutschland | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Autofahrer die einen nicht selbst verschuldeten Unfall in Deutschland mit ihrem Auto haben und sich einen Mietwagen holen müssen, sind nun besser geschützt. Sobald sie sich einen Mietwagen , aufgrund des Autounfall holen, muss der Vermieter des Autos sie darauf hinweisen, dass die Versicherung des Unfallgegners eventuell nicht alle Kosten für den Mietwagen bezahlt. Und er muss dem Mieter mitteilen dass die Differenz zwischen dem was die Versicherung erstattet und dem was man bezahlen muss , an ihm hängen bleibt. Der Bundesgerichtshof hat so die Rechte von Autofahrern gestärkt, die Unfall bedingt einen Mietwagen benötigen. Oft verlangen die Autovermietungen fast doppelt soviel für einen Mietwagen, der aufgrund eines Unfalls gemietet wird, als wenn das Auto zum Normaltarif gemietet wird. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil ( Az. XII ZR 50/04 ) entschieden dass der Mieter eben auf die eventuellen Kosten, die er dann zu bezahlen hat, hingewiesen werden muss. Sollte genau dies jemand widerfahren sein, ist es möglich das Geld zurückzufordern, da der Anspruch erst nach 3 Jahren verjährt. Einfach nicht erwähnen, dass ein Mietwagen von der Versicherung bezahlt wird, sondern den Mietwagen zum Normaltarif nehmen. Dann kann die Versicherung ihnen nicht vorwerfen, dass sie unnötige Kosten verursacht haben. Der einzige Nachteil dabei ist, dass sie den Betrag eine Zeit lang vorstrecken müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Begriff der Überschwemmung in der Autoversicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ein interessanter Artikel über eine Überschwemmung und einen daraus resultierenden Schaden am Auto ist im Versicherungsjournal zu lesen. Die Autoversicherung lehnte die Regulierung des Schadens zuerst ab. Eine Frau war in Sizilien auf einer Bergstraße unterwegs. Nach tagelangem ununterbrochenem Regen konnte die Niederschlags- menge nicht mehr geordnet abfließen und floss sturzbachartig über den Steilhang in Richtung der Farbahn, wobei dann auch Steine mitgerissen worden sind. Ein Stein traf dann das Auto, wobei die Fahrerin zuvor versuchte dem Stein auszuweichen und infolge dieses Manövers gegen eine am Rand verlaufende Begrenzungsmauer stieß. Der Schaden, den der Stein verursachte war etwa 1300 Euro plus dem Schaden, der durch die Mauer entstanden ist von etwa 1100 Euro. Die Teilkaskoversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab und begründete es damit, dass der Schaden nicht auf eine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zurückzuführen sei. Auch die erste Instanz bei Gericht sah es so. Erst die Richter beim Bundesgerichtshof sahen es anders und wiesen die Sache an die Vorinstanz zurück. Interessant ist die Aussage des Gerichts, dass es für die Auslegung des Begriffs Überschwemmung auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Es ist keine Vorraussetzung für den Begriff der Überschwemmung, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Sondern eben wie in dem Fall, dass die Niederschlagsmenge nicht versickert und auf natürlichem Weg abfließen kann. Die Vorinstanz hat nun zu überprüfen ob der Schaden durch den Stein von der Versicherung zu ersetzen ist und ob der Versicherer auch für den anderen Schaden im Sinne der Erstattung von Rettungskosten analog der neueren Rechtsprechung zu Wildschäden erstatten muss. Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. April 2006 (Az.: IV ZR 154/05) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Falscher Kilometerstand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unwahre Angaben zur Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs kosten grundsätzlich den Versicherungsschutz. Quelle: Finanztest Focus Money 01.10.06 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Stoppschild missachtet - Kasko-Versicherung zahlt nicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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KÖLN (DAV). Das Missachten eines Stoppschilds gehört weiterhin zu den "Todsünden" im Straßenverkehr. Wer trotz Stoppschildes ohne anzuhalten auf eine Kreuzung fährt und einen Unfall verursacht, handelt in aller Regel grob fahrlässig und kann für den eigenen Schaden von seiner Kasko-Versicherung keinen Ersatz beanspruchen. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einer von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilten Entscheidung. In dem Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, sie habe das Schild wegen eines "Augenblicksversagens" übersehen. Sie sei ortsunkundig und durch ihre Mutter abgelenkt gewesen, für die sie sich auf der Suche nach einem Krankenhaus befunden habe. All dies vermochte den Senat nicht zu beeindrucken: "Fährt ein Kraftfahrer (...) in völliger Missachtung des Schildes (...) ohne anzuhalten (...) in die Kreuzung ein, handelt er mit einer Sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen", so das Urteil. Stoppschilder seien rechts und links der Fahrbahn deutlich sichtbar angebracht gewesen, vor der Kreuzung habe sich zusätzlich eine durchgezogene Haltelinie befunden. Ihre Ortsunkundigkeit könne die Klägerin nicht entlasten, und von ihrer Mutter hätte sie sich nicht ablenken lassen dürfen, sondern im Zweifelsfall anhalten müssen. Besondere Umstände, die der Klägerin ein entschuldigendes "Augenblicksversagen" zubilligen würden, sahen die Richter nicht. Die Frau blieb damit auf ihrem Schaden von über 9.000 Euro sitzen. Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19. Februar 2002 Aktenzeichen: 9 U 132/01 Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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